Regelungen bei Unterrichtsversäumnis

Erkrankung von Schülerinnen oder Schülern
In der Schulordnung (§ 37 GSO) ist geregelt, wie und in welcher Form Ihr Kind im Krankheitsfall entschuldigt werden muss.

Wenn Ihr Kind krank ist und zu Hause bleiben muss, sollte die Schule durch Meldung im Elternportal bis spätestens 7.50 Uhr informiert werden. (Eine telefonische Krankmeldung sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen.) Der Rücklauf einer unterschriebenen Bestätigung in Papierform ist nicht mehr erforderlich. Damit erfolgt die Krankmeldung Ihres Kindes ausschließlich digital über unser Elternportal. Stellen Sie daher sicher, dass nur Sie als Erziehungsberechtigte Zugriff auf das Elternportal haben und bewahren Sie Ihre Zugangsdaten an einem sicheren Ort auf.

Fehlt ein Schüler bzw. eine Schülerin mehr als 10 Tage, erwarten wir neben der Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten auch ein ärztliches Attest (§ 37 Abs. 2 GSO). In begründeten Ausnahmefällen kann die Schule Attestpflicht verhängen, d.h. dass bei jedem Fehlen ein ärztliches oder ein schulärztliches Attest vorgelegt werden muss (§ 37 Abs. 2 GSO).

Erkrankung an Tagen, an denen Leistungsnachweise angekündigt sind
Kranke Kinder dürfen nicht in die Schule geschickt werden. Die Gesundheit des Kindes selbst, aber auch die der Mitschüler hat Vorrang. Auch an Tagen, an denen schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise anstehen, ist es nicht zulässig, dass ein Kind nur zu diesem Termin in die Schule kommt und danach
wieder nach Hause geht. Versäumt ein Schüler oder eine Schülerin ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis, so wird die Note 6 erteilt (§ 58 Abs. 4 GSO). Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen.

Vorzeitige Entlassung von erkrankten Schülerinnen und Schülern
Wenn Ihr Kind während des Unterrichts erkrankt, versuchen wir immer, die Eltern telefonisch zu erreichen und gemeinsam zu klären, ob der Schüler bzw. die Schülerin nach Hause gehen darf, abgeholt werden muss oder einen Arzt aufsuchen muss. Erscheint uns die Erkrankung besorgniserregend, erwarten wir, dass der Schüler bzw. die Schülerin so bald wie möglich – auf jeden Fall aber noch am gleichen Tag – einen Arzt aufsucht. Schülerinnen und Schüler, die vorzeitig den Unterricht verlassen müssen, erhalten einen Entlassungsschein. Auf diesem Schein vermerken die Eltern, wann Ihr Kind zu Hause eingetroffen ist, und legen ggf. eine Bescheinigung über den Arztbesuch bei. Beides wird der Klassenleitung vorgelegt.

Beurlaubungen (§ 37 GSO) sind nur in dringenden Ausnahmefällen möglich. Der schriftliche Antrag ist rechtzeitig (d. h. 4 Tage vorher) im Elternportal zu stellen und das ausgedruckte und unterschriebene Formular ist weiterhin persönlich bei der ständigen Stellvertreterin des Schulleiters, StDin Teuscher, einzureichen (§ 20 BaySchO).

Ein vorheriger Antrag auf Beurlaubung ist z.B. bei religiösen Festen und Feiertagen (Bayram), der Teilnahme an Beerdigungen oder bei der Führerscheinprüfung erforderlich. Diese Anträge müssen von den Erziehungsberechtigten gestellt werden, eine Bescheinigung von z.B. der Kirchengemeinde oder der Fahrschule reicht nicht aus. Arzttermine müssen außerhalb der Unterrichtszeit wahrgenommen werden. Sollte dies aus medizinischen Gründen nicht möglich sein, ist vorab ein von einem Erziehungsberechtigten unterschriebener Antrag auf Beurlaubung notwendig.

In besonders dringenden Ausnahmefällen verwenden Sie bitte das Formular unten für kurzfristige Anträge auf Beurlaubung.

Stand 21.09.2023

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