Schulaufgaben

Schriftliche Leistungsnachweise für das Schuljahr 2023/2024 gemäß Beschluss der Lehrerkonferenz vom 19.07.2023 (BayEUG Art. 52, Abs. 1, Satz 3 i.V. § 21 Abs. 2 Satz 1 GSO)


Schulaufgaben

In der folgenden Übersicht finden Sie die Zahl der großen Leistungsnachweise (Schulaufgaben), die in diesem Schuljahr in jeden Jahrgangsstufen 5 mit 11 (G9) vorgesehen sind (NTG: Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium, SG: Sprachliches Gymnasium).

*Im Fach Deutsch und Englisch wird auf Beschluss der Lehrerkonferenz (GSO § 21 Abs. 2) in einzelnen Jahrgangsstufen ein großer Leistungsnachweis durch zwei Leistungstests ersetzt. Die Noten der beiden Leistungstests zählen zusammen so viel wie die Note eines großen Leistungsnachweises.

** In den modernen Fremdsprachen wird auf Beschluss der Lehrerkonferenz (GSO § 21 Abs. 2) in Verbindung mit GSO § 22, Abs. 1 Satz 3) in einzelnen Jahrgangsstufen ein großer Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten. Dies betrifft in Englisch Mündliche Schulaufgaben in der Jahrgangsstufe 9 und Q11.2 (G8), in Französisch als 2. bzw. 3. Fremdsprache die Jahrgangsstufen 8 und Q11.2, in Italienisch die Jahrgangsstufe 10

Im Fach Deutsch wird auf Beschluss der Lehrerkonferenz (GSO §21 Abs. 2) in Verbindung mit GSO §22 Abs. 1 Satz 3) in einzelnen Jahrgangsstufen ein großer Leistungsnachweise in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten. Dies betrifft in Deutsch die Jahrgangsstufen 8 (Präsentation) und 9 (Debatte).

Hinweis: In Deutsch findet in den Jahrgangsstufen 6 und 8, in Englisch in der Jahrgangsstufe 7 und 10, in Mathematik in den Jahrgangsstufen 8 und 10 der kultusministerielle Jahrgangsstufentest statt. Die Wertung dieser Jahrgangsstufentests erfolgt im Schuljahr 2023/2024 in den Fächern Deutsch und Englisch als halbe Schulaufgabe.

Große Leistungsnachweise

Deutsch
Jgst. 5: drei Schulaufgaben und zwei schulinterne Fachliche Leistungstests (vgl. § 22 GSO)
Jgst. 6: drei Schulaufgaben und zwei fachliche Leistungstests.
Jgst. 7: vier Schulaufgaben
Jgst. 8: drei Schulaufgaben, ein Jahrgangsstufentest und eine adäquate Ersatzform
(vgl. § 22 GSO)
Jgst. 9: zwei Schulaufgaben und eine Debatte, die als großer Leistungsnachweis

gewertet wird.
Jgst. 10: drei Schulaufgaben

Jgst. 11: drei Schulaufgaben

Englisch
In der Jgst. 9 wird ein großer Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten.

Französisch
In der Jgst. 9 und Q 11.1 wird ein großer Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten.

Mathematik
Jgst. 8 und 10 Jahrgangsstufentests

Natur und Technik
Jgst. 6 Verbindliche Lernstandserhebung

Geschichte
Jgst 9 Grundwissenstest, der als doppelter kleiner Leistungsnachweis gewertet wird.

Wirtschaft und Rechtslehre
Jgst. 11 (G9) Fachwissen- und Kompetenztest, der in Verbindung mit einer Präsentation als ein kleiner Leistungsnachweis gewertet wird.


Kleine schriftliche Leistungsnachweise (v.a. Stegreifaufgaben)

  • An Schulaufgabentagen werden keine Stegreifaufgaben geschrieben.
  • Schüler, die in der Vorstunde nicht anwesend waren, dürfen grundsätzlich Stegreifaufgaben nicht mitschreiben.
  • Stegreifaufgaben werden über Grundwissen und den Stoff einer Vorstunde geschrieben, es sei denn, die Vorstunde war eine Doppelstunde.
  • Solange eine Stegreifaufgabe noch nicht zurück gegeben wurde, soll keine Schulaufgabe geschrieben werden.
  • Es werden nicht mehr als zwei Stegreifaufgaben pro Schultag geschrieben. Zur Koordination werden daher auch Stegreifaufgaben in den Schulaufgabenplan eingetragen.
  • Schriftliche Leistungsnachweise müssen grundsätzlich den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitgegeben werden. Sie sind von den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu nehmen und unverzüglich und unverändert (d.h. keinerlei schriftliche Bemerkungen auf dem Leistungsnachweis mit Ausnahme der schriftlichen Kenntnisnahme in Form der Unterschrift mit Datum) zurück zu geben.

Nachschreiben/Mitschreiben
§ 22.4 GSO In einer Woche sollen nicht mehr als 2 Schulaufgaben geschrieben werden. Das Nachschreiben einer Schulaufgabe ist darüber hinaus möglich. An Tagen an denen ein Schüler eine Nachholschulaufgabe zu schreiben hat, muss er auch kleine mündliche Leistungsnachweise (in Ausnahmefällen wenn z.B. zu wenig Leistungsnachweise vorliegen muss er auch Stegreifaufgaben mitschreiben) erbringen. Nachschreiber können daher grundsätzlich am Tag einer Nachholschulaufgabe auch Stegreifaufgaben (analog zu mündlichen Leistungsnachweisen) mitschreiben. Die Lehrkraft entscheidet im Einzelfall.
Kurzarbeiten müssen nachgeschrieben werden. Zwei Schulaufgaben und zwei Kurzarbeitenan einem Tag, d.h. z.B. auch Schulaufgabe bzw. Kurzarbeit und Nachholschulaufgabe sind nicht gestattet.

Erkrankung während des Abhaltens eines Leistungsnachweises
Grundsätzlich muss kein Schüler in krankem Zustand Leistungen erbringen. Wird der Leistungsnachweis angetreten, so wird er gewertet. Wird einem Schüler während der Durchführung eines Leistungsnachweises sichtlich und nachweisbar übel, so muss er dies anzeigen, die Prüfung abbrechen, den Prüfungsraum verlassen, unverzüglich einen Arzt aufsuchen und den Arztbesuch schriftlich nachweisen. Nur dann kann eine teilweise erbrachte Leistung aufgehoben und ein Nachtermin anberaumt werden.

Oberstufe (G8)
Leistungserhebung im Seminar
In Q11/1 und Q11/2 werden in den Seminaren jeweils mindestens 2, höchstens aber 6 kleine Leistungsnachweise durchgeführt. Kurzarbeiten können geschrieben werden. Die Anzahl der Leistungserhebungen muss vor Seminarbeginn den Teilnehmern mitgeteilt werden. Art und Form der Leistungserhebungen sollten vielfältig sein. Über die Erfahrungen mit bisher nicht oder selten durchgeführten Formen der Leistungserhebungen wird berichtet.

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